Ab dem 1. Januar 2024 hat der Netzbetreiber sicherzustellen, dass die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Mitteilungen des Anschlussnehmers oder -nutzers auch auf seiner Internetseite erfolgen können… (NAV, §19 Absatz 4)
Egal ob Hausanschlüsse, Anlagen und Verbrauchsgeräte, Verstärkung oder Veränderung von Netzanschlüssen oder zeitlich befristete Anschlüsse…